Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf sämtliche zwischen der wm meyer Fahrzeugbau AG ("wm meyer") und ihren Kunden geschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren aller Art ("Verträge"), aber auch auf alle Angebote, die wm meyer abgibt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen wm meyer und ihren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anwendung finden ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. wm meyer widerspricht ausdrücklich jeglichen entgegenstehenden oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden, soweit sie deren Geltung nicht vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wm meyer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Ware ausliefert oder Zahlungen annimmt.
 

II. Vertragsschluß

Enthält eine Bestellung eines Kunden alle für einen Vertragsschluß erforderlichen Angaben, so kann wm meyer dieses Angebot innerhalb von drei Wochen seit Eingang bei wm meyer annehmen, wenn es sich um eine speziell zu besorgende oder eine speziell zu fertigende Ware handelt. In allen anderen Fällen beträgt die Annahmefrist acht Kalendertage. Die Annahme des Angebotes kann durch schriftliche Bestätigung durch wm meyer oder durch Lieferung der in der Bestellung benannten Ware erfolgen.
 

III. Preise

  1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die Preise von wm meyer "ab Werk" (gemäß Incoterms der International Chamber of Commerce, ICC) ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies bedeutet, daß wm meyer lediglich verpflichtet ist, die Ware auf ihrem Grundstück (Fabrik, Lager, Werk) ("Werk") bereitzustellen. Vereinbarte Nebenleistungen wie Überführungskosten, Versicherung, Ausfuhr u.a. sind durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Der Abzug von Skonto oder sonstigen Nachlässen ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  2. wm meyer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluß des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei Preisentwicklungen, die außerhalb der Kontrolle von wm meyer stehen, z.B. Änderungen von Lohn- und Tarifkosten, Transportkosten, Material- und Herstellungskosten, Steueränderungen usw. wm meyer verpflichtet sich, diese auf Verlangen nachzuweisen. Ist dem Kunden in Folge einer derartigen Preisänderung eine Abnahme der Ware unzumutbar geworden, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die alleinige Reduzierung einer Gewinnmarge führt ausdrücklich nicht zur Unzumutbarkeit der Erfüllung des Vertrages.
  3. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so besteht das Recht von wm meyer auf angemessene Preisänderungen nicht, soweit es sich um Bestellungen über Ware handelt, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert wird oder die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß geliefert werden soll.
  4. Die in Rechnungen angegebenen Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher werden in Rechnungen Endpreise angegeben.
     

IV. Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. Preise im Sinne der Ziffer III. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind, soweit nicht im Vertrag abweichend vereinbart, fällig bei Übergabe der Ware (spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige beim Kunden).
  2. Schecks, Wechsel oder Zahlungsanweisungen werden nur zahlungshalber entgegengenommen, nicht an Erfüllungs Statt. Eine Annahme von Wechseln bedarf ausdrücklich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Weitergebung und Prolongation eines Wechsels gelten nicht als Erfüllung. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Kunde.
  3. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann wm meyer, wenn sie dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten (für Teilzahlungsgeschäfte gilt Ziffer V.1). Das Recht von wm meyer, Schadensersatz zu verlangen, bleibt durch den Rücktritt unberührt. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch wm meyer bleibt genauso vorbehalten wie die Möglichkeit des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
     

V. Teilzahlungsgeschäfte

  1. Vereinbaren die Parteien die Zahlung des Preises in Form von Teilzahlungen, ist wm meyer berechtigt, die Kreditierung des Preises zu kündigen, wenn
    1. der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre mit 5 Prozent des Teilzahlungspreises in Verzug ist,
    2. wm meyer dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
  2. Alternativ ist wm meyer bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, daß im Falle des Rücktritts wm meyer berechtigt ist, die gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen, wenn nach angemessener Fristsetzung die Ware nicht bei wm meyer abgegeben wird. Der Kunde erklärt in einem solchen Fall bereits jetzt sein Einverständnis, daß die mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zwecke das Gelände des Kunden betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Der Kunde kann die Abholung abwenden, wenn er wm meyer eine ausreichende und angemessene Sicherheit, die frei von Rechten Dritter ist, zur Verfügung stellt.
  3. Zahlungen des Kunden werden im Falle einer Teilzahlungsvereinbarung nach §§ 501, 497 Abs. 3, 366 Abs. 2 BGB verrechnet, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, erfolgt die Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB.
     

VI. Lieferzeit, Annahmeverzug, Gefahrenübergang

  1. Fristen für Lieferung und Leistung ("Lieferfristen") beginnen frühestens mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von wm meyer beim Kunden und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Vertrag. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk von wm meyer verlassen hat.
  2. Auf die Haftung von wm meyer während eines durch sie zu vertretenden Lieferverzuges finden die nachfolgenden Regelungen der Ziffer IX. entsprechende Anwendung. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn wm meyer die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener, schwerwiegender und durch wm meyer nicht zu vertretender Ereignisse wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Unruhen nicht rechtzeitig erbringen kann. wm meyer ist in diesen Fällen berechtigt, entsprechend später zu liefern, oder, bei erheblichen Verzögerungen, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von wm meyer zu vertreten, wenn sich wm meyer bereits in Verzug befindet oder die Umstände bei Zulieferern eintreten. Bei einer für den Kunden unzumutbaren Leistungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Hat der Kunde durch die verzögerte Lieferung einen Schaden erlitten, so hat er für den Fall, daß der Vertrag dennoch erfüllt wird, das Recht, sich eventuelle Schadensersatzansprüche gegen einen Lieferanten, der eine Verzögerung verschuldet hat, abtreten zu lassen. In einem solchen Fall ist wm meyer verpflichtet, dem Kunden ein direktes Vorgehen gegen den Lieferantenzu ermöglichen.
  3. wm meyer ist zu Teillieferungen oder auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
  4. Der Kunde gerät in Annahmeverzug, soweit er die Ware nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Werk abholt. Vereinbaren die Parteien im Vertrag, daß die Ware an einen anderen Ort als dem Werk durch wm meyer zu verbringen ist (Versendungskauf), gerät der Kunde in Annahmeverzug, sobald er die Ware nicht zum vereinbarten Termin annimmt.
    1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige. Mitwirkungspflichten, so ist wm meyer berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Es gilt der in der wm-meyer-Händlerpreisliste festgelegte Standgebührentagessatz. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht von wm meyer, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben hiervon unberührt. Soweit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Gefahrenübergang erfolgt ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
    2. Macht wm meyer von ihren Rechten gem. Ziffer 4.1 keinen Gebrauch, kann sie nach Eintritt des Annahmeverzuges über die Ware frei verfügen, um Lagerungskosten zu vermeiden, sofern diese Verfügung schriftlich mit angemessener Nachfristsetzung angedroht wurde. wm meyer liefert an Stelle der Ware auf Aufforderung des Kunden binnen angemessener Frist einen anderen Gegenstand derselben Gattung. Ist die Ware ein Einzelstück, so besteht das Recht auf freie Verfügung nur dann, wenn kein für wm meyer ersichtliches besonderes Interesse des Kunden entgegensteht.
    3. Verlangt wm meyer Schadensersatz statt der Leistung, beträgt dieser 25 % des Bruttopreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wm meyer einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren oder überhaupt keinen Schaden nachweist. Entsprechendes gilt für eine Wertminderung der Ware.
       

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher wm meyer aufgrund des Vertrages und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zustehenden Forderungen Eigentum von wm meyer. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn wm meyer nicht ausdrücklich auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Bezug nimmt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wm meyer gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Ware, z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt.
  2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag von wm meyer. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von wm meyer stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt wm meyer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Miteigentum ("Vorbehaltseigentum") an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für wm meyer.
  3. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von wm meyer stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt wm meyer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Miteigentum ("Vorbehaltseigentum") an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für wm meyer.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Ware bzw. eines Vorbehaltseigentums berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nachkommt, sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet.
  5. wm meyer ist berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit einer Rate oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung länger als acht Werktage im Rückstand ist. Dies gilt auch für den Fall, daß ein vom Kunden hingegebener Scheck nicht gedeckt ist. Ist wm meyer nach Lieferung zurückgetreten, so ist der Kunde zur sofortigen Rücklieferung der Ware unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechtes verpflichtet. wm meyer steht für die Besitzdauer des Kunden eine angemessene Verbrauchsvergütung zu, die in der Höhe einer üblichen Miete für eine gleichwertige Ware entspricht. Schadensersatzansprüche von wm meyer bleiben dabei unberührt. In einem solchen Falle ist wm meyer verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuzahlen, soweit nicht eine Gebrauchsvergütung oder ein sonstiger Anspruch aus dem streitgegenständlichen Vertrag, z.B. Schadensersatzanspruch oder Wertminderung entgegenstehen. Bei einem Rücktritt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, bleiben die Bestimmungen der §§ 501 ff. BGB unberührt.
  6. Handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne vorstehender Ziffer V. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, ist eine Verwertung nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Kündigung im Sinne vorstehender Ziffer V.1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen erfüllt sind. Die Rücknahme gilt in diesen Fällen als Rücktritt vom Vertrag. Gegenüber Verbrauchern gelten die Bestimmungen der §§ 501 ff. BGB. Der Kunde hat wm meyer sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware, zu erstatten.
  7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von wm meyer eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherheit von wm meyer beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Ware zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz eines Fahrzeugbriefes wm meyer zu. Der Kunde ist auf Verlangen von wm meyer verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeugbrief wm meyer ausgehändigt wird.
  8. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Ware bzw. des Vorbehaltseigentums oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechtes, hat der Kunde wm meyer unverzüglich schriftliche Mitteilung zu geben und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von wm meyer schriftlich hinzuweisen.
  9. Der Kunde hat die Ware bzw. das Vorbehaltseigentum während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag wm meyer zustehen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann wm meyer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Kunden abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit im Vertrag oder in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht Abweichendes vereinbart ist – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Ware zu verwenden. Wird mit Zustimmung von wm meyer auf eine Instandsetzung verzichtet, so ist die Versicherungsleistung zunächst zur Tilgung des Preises und der sonstigen Ansprüche von wm meyer zu verwenden.
  10. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Ware bzw. dem Vorbehaltseigentum erforderlich sind, muß der Kunde diese während des Eigentumsvorbehaltes rechtzeitig durchführen.
     

VIII.Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungspflichten von wm meyer gegenüber ihren Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
  2. Gewährleistungspflichten von wm meyer gegenüber Unternehmern setzen voraus, daß der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gegenüber Unternehmern sind Gewährleistungspflichten von wm meyer für gebrauchte Ware ausgeschlossen.
  3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit diese kausal darauf zurückzuführen sind, daß
    1. die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
    2. die Ware zuvor in einem von wm meyer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Kunde dies erkennen musste oder
    3. in die Ware Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wm meyer nicht genehmigt hat, oder
    4. die Ware in einer von wm meyer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
    5. der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Ware (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
  4. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, in Folge derer sie sich für ihre gewöhnliche Verwendung eignet, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, es sei denn der Kunde hat schriftlich im Rahmen seiner Bestellung auf besondere Nutzungserfordernisse hingewiesen. Die vorstehend vereinbarte Beschaffenheit ist erfüllt, wenn sich, insbesondere in Folge der ständigen Weiterentwicklung der Produkte von wm meyer, Konstruktionsänderungen ergeben. Gleiches gilt im Falle von Abweichungen der technischen Daten (Abmessungen, Gewichte u.a.), soweit sie die vorstehend vereinbarte Beschaffenheit im übrigen nicht mindern. Technische Angaben von wm meyer sind keine Beschaffenheitsgarantien, sondern branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind.
  6. Gewährleistungsansprüche des Kunden, der Verbraucher ist, verjähren zwei Jahre, handelt es sich bei der Ware um eine gebrauchte Sache, ein Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 2 BGB). Dies gilt nicht, soweit Gewährleistungsansprüche auf ein wm meyer zuzurechnendes vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind oder es sich um einen Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Sinne des § 437 Abs. 3 BGB gelten die Verjährungsfristen der nachfolgenden Regelungen der Ziffer IX.5.
  7. Handelt es sich bei dem Kunden demgegenüber um einen Unternehmer, gilt an Stelle vorstehender Regelung (Ziffer VIII.6) folgendes: Gewährleistungsansprüche des Kunden an neuer Ware verjähren 12 Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 2 BGB). Dies gilt nicht, soweit Gewährleistungsansprüche auf ein wm meyer zuzurechnendes vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind oder es sich um einen Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Sinne des § 437 Nr. 3 BGB, für die wm meyer in entsprechender Anwendung der Ziffer IX.1-IX.3 zwingend haftet. In den vorbenannten Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
     

IX. Haftung, Verjährung

  1. Soweit nicht im Vertrag oder in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen Abweichendes geregelt ist, haftet wm meyer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von wm meyer ist ausgeschlossen, soweit sie nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Im übrigen ist die Haftung von wm meyer auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wm meyer keinen Vorsatz zu vertreten hat.
  2. wm meyer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ("Kardinalpflicht"). In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung von wm meyer wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von wm meyer gegenüber dem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Soweit nicht im Vertrag oder in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen Abweichendes geregelt ist, verjähren sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber wm meyer in zwei Jahren ab Anspruchsentstehung und diesbezüglicher Kenntniserlangung bzw. grob fährlässiger Unkenntnis hiervon seitens des Kunden, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Kunden jedoch spätestens in drei Jahren von der Anspruchsentstehung an. Ausgenommen von vorgenannter Regelung sind Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit wm meyer hierfür gemäß vorstehender Ziffer 1 unbeschränkt haftet; solche (ausgenommenen) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.
     

X. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch wm meyer. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, soweit mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet wird. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 

XI. Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz von wm meyer.
  2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Vertrag. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis. Keine der Parteien kann sich auf eine vom Vertrag oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende tatsächliche Übung berufen, solange diese Abweichung nicht in der vorgesehenen Form schriftlich festgehalten ist.
  3. Der Vertrag und diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ebenso wie alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ergebenden Ansprüche unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß sowohl des UN-Kaufrechts (CISG) als auch der Kollisionsnormen der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Privatrecht. Der Vertrag sowie diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ausschließlich nach deutschem Recht auszulegen und durchzusetzen.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist, soweit gesetzlich zulässig und im Vertrag nicht anderweitig geregelt, Schweinfurt.
     

XII.Weitere Hinweise

  1. Frühere Preisangaben werden mit der Bekanntgabe neuer Preise ungültig.
  2. Händlerbruttopreislisten enthalten unverbindliche Handelspreisempfehlungen.
  3. Preis- und Konstruktionsänderungen bleiben – auch ohne vorherige Ankündigung vorbehalten, dies insbesondere auch wegen ständiger Weiterentwicklung der wm-meyer-Produkte.
  4. Alle Angaben über technische Daten wie z.B. Abmessungen, Gewichte u.ä. sind annähernd und unterliegen der technischen Weiterentwicklung; sie sind daher für wm meyer unverbindlich. Alle Fahrzeuge entsprechen der StVZO.
  5. Wenn vom Käufer nachträgliche und nicht von wm meyer autorisierte Änderungen oder Anbauten an wm-meyer-Produkten vorgenommen werden, erlischt nicht nur der Gewährleistungsanspruch, sondern auch die Betriebserlaubnis.
  6. Zubehörpreise sind nur in Verbindung mit der Bestellung eines Neufahrzeuges gültig; für alle Nachbestellungen von Zubehörteilen gelten die jeweils gültigen Ersatzteilpreise.